SATZUNG DES VEREINS SGR AHRENSBURGSPORTVEREIN FÜR GESUNDHEIT UND REHABILITATION

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “SGR Ahrensburg” und hat seinen Sitz in Ahrensburg. Er ist als Verein Mitglied im Rehabilitations- und Behinderten-Sportverband Schleswig-Holstein e.V.
 
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält dann den Namenszusatz “eingetragener Verein (e.V.)”.

 § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein SGR Ahrensburg ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vorstandsmitglieder können in angemessenem Rahmen eine pauschale Aufwandsentschädigung oder sonstige Vergütung erhalten.
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports mit Behinderten und Nichtbehinderten. Der Sport wird unter medizinischer Betreuung durchgeführt.

Der Zweck soll erreicht werden durch:
   a)  regelmäßig stattfindende Sportstunden
   b)  Gesundheitsorientierte Maßnahmen sind:
Gymnastik, Spiele in Gruppen, Schwimmen, Leichtathletik
 

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

   a)  aktiven Mitgliedern
   b)  passiven Mitgliedern

Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, wenn sie volljährig sind.

 § 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Als Mitglied kann jede natürliche Person aufgenommen werden. Zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
 
Anträge um Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahmeentscheidet. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung mitzuteilen. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen der Satzung.
 
Die Mitgliedschaft erlischt beim Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Der Austritt kann jeweils zum 31.12. erfolgen. Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss befindet der Vorstand.

Ausschlussgründe:
   a)  Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
   b)  Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen länger als 6 Monate trotz schriftlicher Mahnung
   c)  schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins
   d)  unsportliches Verhalten
   e)  unehrenhafte Handlungen
 

Ehrenmitgliedschaft

Wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat, kann durch Beschluss einer Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied ernannt werden. Der Antrag muss vom Vorstand eingereicht werden. Die beabsichtigte Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist den Mitgliedern bei Übersendung der Einladung zur Versammlung oder Feier besonders mitzuteilen.
Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu zahlen und sind stimmberechtigt.

 § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die tätigen Mitglieder sind in allen Fällen nach Vollendung des 18. Lebensjahres Wahl- und stimmberechtigt. Ein Mitglied ist jedoch nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung seine eigenen Angelegenheiten dem Vorstand und dem Verein gegenüber betrifft. Mitglieder, die im Vorstand tätig sind, zahlen den Beitrag in gleicher Höhe, wie alle Mitglieder. Durch den Eintritt in den Verein unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen der Vereinssatzung, der Vereinsgeschäftsordnung und den Versammlungsbeschlüssen.
 
Die Mitglieder dürfen bei allen Veranstaltungen im Behinderten- und Rehabilitationssport nur für den Sportverein für Rehabilitation Ahrensburg starten. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

 § 6 Beiträge

Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Höhe des wöchentlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag wird vierzehntägig donnerstags im Voraus per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen. Ausnahmen regelt der Vorstand.
 
Auf Antrag kann der Vorstand einzelne Mitglieder in Ausnahmefällen vorübergehend oder dauernd von der Beitragspflicht entbinden. Zu zahlen ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitrag.

 § 7 Organe des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand und die Mitglieder bindend. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. Die Einberufung mit Tagesordnung ist mit einer Frist von einer Woche bekannt zu geben.
 
Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für angebracht hält oder wenn mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragt.
 
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt durch Handerheben oder, wenn dies beantragt wird, durch geheime Stimmzettelwahl. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben.
 
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit den anwesenden Mitgliedern.

 § 8 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

Er setzt sich zusammen aus:
    dem 1. Vorsitzenden
    dem 2. Vorsitzenden
    dem Kassenwart
    dem Schriftführer
    dem Jugendwart

Zum erweiterten Vorstand gehören evt. gewählte Beisitzer und tätige Übungsleiter. Der Verein wird von jeweils zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten. Der 1. oder 2. Vorsitzende vertreten den Verein auch allein.
Kann ein Vorstandsmitglied seine Arbeit nicht mehr fortsetzten, so kann der Vorstand bis zur Jahreshauptversammlung ein neues Mitglied mit dieser Aufgabe betrauen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar
 
   a)  in den Jahren mit gerader Jahreszahl:
der 1. Vorsitzende, der Kassenwart, evtl. gewählte 1. Beisitzer
 
   b)  in den Jahren mit ungerader Jahreszahl:
der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, evtl. gewählte 2. Beisitzer und Jugendwart
 
Wiederwahl ist zulässig.
 
   1.  Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
 
   2.  Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
 
   3.  Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
 

§ 9 Versammlungen

Einmal im Kalenderjahr wird eine Jahreshauptversammlung einberufen und durchgeführt.
 
In der Jahreshauptversammlung wird der Bericht über die Vereinstätigkeit im vergangenen Jahr sowie der Kassenbericht erstattet.
Nachdem Vorstand und Kassenwart Entlastung erteilt wurde, sind die anstehenden Neuwahlen durchzuführen.
Außerordentliche Versammlungen können vom Vorstand einberufen werden oder auf Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder mit schriftlicher Begründung.
 
Jede ordentlich einberufene Versammlung ist durch einfache Stimmenmehrheit beschlussfähig. Als ordentlich einberufene Versammlung gilt, deren Abhaltung mindestens eine Woche vorher jedem Mitglied in Textform per E-Mail oder, wenn keine E-Mail-Adresse vorliegt, schriftlich angezeigt wurde.

 § 10 Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer sind für die Zeit von zwei Jahren zu wählen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfung ist einmal Jährlich vor der Jahreshauptversammlung durchzuführen. Der schriftlich gefasste Bericht ist der Mitgliederversammlung bei der Jahreshauptversammlung vorzutragen.

 § 11 Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der ordentlichen auf der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

 § 12 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nach Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins erfordert eine 3/4 Mehrheit der anwesend wahlberechtigten Mitglieder.

 § 13 Verwendung des Vermögens bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an den Rehabilitations- und Behinderten-Sportverband Schleswig-Holstein e.V. mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Behindertensport zu verwenden.

SGR Ahrensburg e.V.
Kornkamp 46c
22926 Ahrensburg
 
Tel.: 04102 – 206 85 52
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