Hilfe zur SelbsthilfeGesundheit und Eigenverantwortung
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Sport und Training als sogenannte “Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation” unterstützen. Dieser Leistungsanspruch des Patienten ist im § 44 des Sozialgesetzbuches (SGB) IX gesetzlich verankert. |
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Wenn Rehabilitationssport von einem Arzt über das “Formular 56″ – ähnlich einem Rezept, jedoch ohne das ärztliche Budget zu belasten – verordnet wird, hat der Versicherte darauf einen Rechtsanspruch. In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der Leistungsumfang von Rehabilitationssport in der Regel 50 Übungseinheiten, die innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten absolviert werden müssen. In der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport vom 01. Januar 2011 sind alle Leistungen und Anforderungen zwischen den Leistungserbringern und Kostenträgern vertraglich festgehalten. |